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SATZUNG

Satzung, des „Verein Niederrheinsicher Hundefreunde e.V.“ (VNHF), kynopädagogischer Verein für artgerechte Hundeausbildung.


§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Vorstand
a. Amtsdauer, Wahlzyklus und Abberufung
b. Aufgabenbereich
§ 6 Hauptversammlung
§ 7 Protokollierung und Beurkundung
§ 8 Auflösung des Vereins
§ 9 Inkrafttreten der Satzung


 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein trägt den Namen: Verein Niederrheinscher Hunde-freunde e.V.; kurz VNHF; kynopädagogischer Verein für artgerechte Hundeausbildung.


2. Sitz des Vereins ist Krefeld.


3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld unter der Nummer VR-2494 eingetragen.


4. Sein Zweck ist die artgerechte Hundeausbildung zu sozialverträglichen Hunden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung AO.
Das Ausbildungs- und Arbeitskonzept des Vereins ist vom Fachbereich „Tierschutz und LHundG NRW“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW anerkannt und dort hinterlegt.


5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie ei-genwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.


§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Ver-eins anerkennt, sowie das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, jedoch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.

Zum Erwerben der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen, über den der geschäftsführende Vorstand en-scheidet.
Alle Mitglieder sind voll stimmberechtigt.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.


Der Verein hat folgende Mitgliedsarten:
1. Aktive Mitglieder:
Die aktiv die Ausbildung ihres Hundes ausüben und an allen zusätzlichen Leistungen teilnehmen können sowie an dem Vereinsleben teilnehmen.
2. Passive Mitglieder mit Hund:
Die an zwölf Tagen im Jahr an der Unterordnung und/oder zusätzlichen Leistungen teilnehmen können sowie an dem Vereinsleben teilnehmen.
3. Passive Mitglieder:
Passive Mitglieder fördern durch finanzielle und ideelle Leistungen den Verein, ohne Anspruch auf Gegenleistung.


Der Wechsel innerhalb der Mitgliedsarten ist nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands möglich.


Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und eine eventuelle Aufnahmegebühr werden vom Vorstand festgesetzt, die dann durch die Hauptversammlung bestätigt werden müssen.


Der Mitgliedsbeitrag muss für das laufende Geschäftsjahr (01.01. - 31.12. des Jahres) entrichtet werden und wird per Lastschrifteinzug abgebucht. Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der Mitgliedsbeitrag anteilig berechnet.


§ 3 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und dem Vorstand sechs Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen ist.
b) durch Tod
c) durch Ausschluss aus wichtigen Gründen gemäß § 32 BGB.


Wichtige Gründe sind zum Beispiel vereinsschädigendes Ver-halten, grobe Satzungsverstöße, erhebliche Pflichtverletzungen von Organmitgliedern, ordnungsbehördliche oder gerichtliche Bestrafung im Zusammenhang mit der Tierhaltung und der Ver-stoß oder das nicht Einhalten des Tierschutzgesetztes.


Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Vorstand informiert das Mitglied darüber, dass er aufgrund des genau bezeichneten Fehlverhaltens ein Ausschlussverfahren einleiten wird und die Zuständigen in der kommenden Vorstandssitzung darüber beschließen werden. Gleichzeitig wird dem Mitglied bei der Sitzung die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, schriftlich oder mündlich.


Wird ein, durch Lastschrifteinzug eingezogener Mitgliedsbeitrag nicht eingelöst, entscheidet der Vorstand, per vereinfachtem Aus-schlussverfahren, über den Vereinsausschluss.


Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet den Mitgliedsausweis und sonstige Dinge, die dem Mitglied vom Verein übergeben wurden, zurückzugeben.


§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 5 Vorstand

1. Dem geschäftsführenden Vorstand, gemäß § 26 BGB, gehören an:
a. I. Vorsitzende/r
b. II. Vorsitzende/r
c. Schatzmeister/in

2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a. II. Schatzmeister/in
b. Ausbildungsleiter/in
c. Schriftführer/in


3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sowie der/die II. Schatzmeister/in werden von der Hauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.


4. Der Verein wird nach außen durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführen-den Vorstands vertreten, drunter der I. Vorsitzende in seinem Verhinderungs-fall der II. Vorsitzende.


5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
 

§ 5a. Amtsdauer, Wahlzyklus und Abberufung

Grundsätzlich erfolgen die Wahlen für zwei Jahre, jedoch müssen die Wahlen des I. Vorsitzenden und des I. Schatzmeisters, sowie die Wahl der II. Vorsitzenden und des II. Schatzmeisters jährlich versetzt statt-finden. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung, mit einfacher Mehrheit, gewählt.
Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstands aus, so wird dieses Amt kommissarisch von einem weiteren Vorstandsmitglied übernommen. Spätestens in der nächsten Hauptversammlung muss ein Ersatz für den Rest der Wahlperiode gewählt werden.
Die Abberufung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag auf Abberufung muss von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.
Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der stimmberechtig-ten anwesenden Mitglieder.

 

§ 5b. Aufgabenbereich

Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung zugweisen sind. Ihm obliegt die Leitung des Vereins, die Geschäftsführung, die Ausführung von Beschlüssen, die Abwicklung der Vereinsgeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
I. Vorsitzende: Der Vorsitzende hat den Verein zu repräsentieren und ihn nach innen und außen, im wirtschaftlichen und ideellen Bereich gemäß § 26 BGB, zu vertreten.
Er hat den Verein bei gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten zu vertreten.
II. Vorsitzende: Er ist die ständige Vertretung des I. Vorsitzenden und vertritt den Verein gemäß § 26 BGB.


§ 6 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Mitgliedsarten.
Das Stimmrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.


2. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins und findet jährlich statt.
Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung:

a. Begrüßung
b. Feststellung der form- und fristgerechten Einladung
c. Feststellung der Beschlussfähigkeit
d. Genehmigung des Vorjahresprotokolls
e. Jahresbericht des I. Vorsitzenden
f. Jahresbericht der Ausbildungsleitung
g. Jahresbericht des I. Schatzmeisters
h. Bericht der Kassenprüfer
i. Antrag auf Entlastung des Vorstands
j. Wahlen der zur Wahl stehenden Vorstandsmitglieder gemäß VNHF-Satzung und der Kassenprüfer
k. Anträge an die Hauptversammlung
l. Verschiedenes


Des Weiteren beschließt die Hauptversammlung:

a. Satzungsänderungen
b. Die Auflösung des Vereins


3. Die Einberufung der Versammlung wird vom Vorstand des Ver-eins nach Bedarf, mindestens einmal im Geschäftsjahr als Hauptversammlung, einberufen. Die Einladung erfolgt 15 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
Anträge an die Hauptversammlung müssen spätestens fünf Tage vor Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich vorliegen.


Die Zulassung und Behandlung später eingegangener Anträge kann die Hauptversammlung beschließen.


4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


Bei Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


5. Satzungsänderungen und Ergänzungen können vom Vorstand oder von mindestens 25% der Mitglieder beantragt werden. Um in der nächsten Hauptversammlung behandelt werden zu können, müssen sie mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung schriftlich beim I. oder II. Vorsitzenden eingegangen sein.


6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Wohl des Vereins erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangen. Bei außerordentlichen Versammlungen kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.


7. Die Niederschrift der Hauptversammlung wird der Einladung zur nächsten Hauptversammlung beigefügt.


§ 7 Protokollierung und Beurkundung

Von jeder Hauptversammlung, Versammlung oder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zuführen.


Das Protokoll ist vom Schriftführer, einer Vertretung und/oder von dem I. Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft vor-rangig an den Verein Sonne, Mond und Sterne e.V. mit Sitz in Krefeld, der es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Oder: An die Zoo Krefeld gGmbH zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung und Arterhaltung von Wild- und Hau-stieren. Die Versammlung überträgt dem Vorstand des VNHFs die Verantwortung über nicht sinnverändernde Formulierungen der Satzung.

 

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 01.12.2003 in Kraft.
Die Änderungen der §§ 1,2 und 14 treten am 01.07.2015 in Kraft.
Die Änderungen der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 5b, 6, 7, 8 und 9 treten am 13.07.2023 in Kraft

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